Satzung

Der Verbund - Satzung
Satzung des Vereins „Verbund der sozial-kulturellen Migrantenvereine in Dortmund“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Verbund der sozial-kulturellen Migrantenvereine in Dortmund“ abgekürzt VMDo e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Er bezweckt insbesondere,

a. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens § 52 Abs. 2 AO

b. Förderung der interkulturellen Jugend- und Altenhilfe, Famlienunterstützung sowie der Förderung der gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

c. Integration und Reintegration von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt

d. Maßnahmen im Übergang Schule-Beruf

e. Organisation von Bildungs-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen

f. Durchführung multilateraler Projekte

g. Förderung schulischer und außerschulischer Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch geeignete Bildungsmaßnahmen wie Kurse und Seminare. Darüber hinaus wird er Kultur- und Freizeitangebote durchführen mit dem Ziel der Begegnung der Menschen mit unterschiedlichen ethnischen und kulturellen Hintergründen zur Förderung ihrer gesellschaftlichen Integration.

h. Förderung des interkulturellen Dialogs durch Medienarbeit, Veröffentlichung einer Zeitung „ECHO der Vielfalt“ bzw. einer Zeitschrift, Förderung und Organisierung der Literatur und Filmwochen und ähnliche Aktivitäten

i. Bildungsförderung durch das Bildungswerk „VIELFALT“ (Erstellung des Bildungsprogramms, Durchführung der Weiterbildungskurse und – Veranstaltungen etc.)

j. Inklusion zur Verbesserung der Teilhabe in unserer Gesellschaft

k. Förderung der Integration von Flüchtlingen

l. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit

(3) Der Verein bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendeinrichtungen, gewerkschaftlichen und kirchlichen Einrichtungen, Volkshochschulen und den zuständigen kommunalen Institutionen.

(4) Er, als Zusammenschluss der ansässigen sozial-kulturellen Migrantenselbstorganisationen und Migrantenvereine, fördert, intensiviert und unterstützt die Arbeit dieser Organisationen. Er regt an und initiiert gemeinsame Aktivitäten im Sinne des § 2, und vertritt die Interessen der Organisationen in der Öffentlichkeit. Dabei strebt er die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen und Institutionen zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke an.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Menschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins soll jede als gemeinnützig anerkannte juristische Person mit Sitz in Dortmund werden, die die Vereinszwecke unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Sinne von § 5 im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monaten verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens in Abständen von 12 Monaten statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder wenn 25% der Mitglieder dies in schriftlicher Form und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand entweder schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail, mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Satzungsänderungen, Ausschlussanträge oder die Liquidation des Vereins durchgeführt werden sollen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge, die später eingereicht werden, können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zustimmt. 

(3) Der Vorstand des Vereins kann Vertreter von wichtigen Einrichtungen, auch die Vertreter des Integrationsbüros der Stadt Dortmund und des Ausländerbeirates zu der Mitgliederversammlung einladen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist durch einen Delegierten vertreten. Dieser Delegierte muss von seiner jeweiligen Organisation als Bevollmächtigter ausgewiesen werden.

(5) Personen, die im Dienstverhältnis zum Verein stehen, können sowohl als Delegierte sein, als auch können sie als Vorstandsmitglieder gewählt werden, wenn sie einen der angeschlossenen Vereine vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere die Aufgabe, den Bericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung entgegen zu nehmen, den Haushaltsplan abzustimmen, den Vorstand und die Rechnungsprüfer (die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen) für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, über die Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu entscheiden, Grundsätze und Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit des Vereines festzulegen und Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder durch einen Delegierten vertreten sind. Alle Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Beschlussunfähigkeit wird im Laufe der folgenden sieben Tage vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Dazu wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von zehn Tagen erneut eingeladen. Diese „wiederholte Mitgliederversammlung“ ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterschreiben.
Das Protokoll wird veröffentlicht.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/-innen, den/der Kassierer/-in und fünf Beisitzer/-innen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliedervereine für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

(3) Der/die Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter/innen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens sechsmal jährlich statt sowie nach Bedarf. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Verwaltung, die Vorbereitung und die Durchführung der Vereinsprojekte werden vom Verein unmittelbar einem/r Geschäftsführer/in übertragen, welcher nicht Mitglied eines Vereins sein soll. Er/sie ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich und Vorgesetzter der beim VMDO angestellten oder vom VMDO vergüteten Personen, bezogen auf deren jeweils vertraglich beschriebene Aufgaben.

(2) Der Geschäftsführer ist bevollmächtigt, den Verein bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften seines Geschäftskreises allein zu vertreten. Einzelheiten regelt eine verfassende Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und in der Tagesordnung darauf hinzuweisen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung in Dortmund zu verwenden hat.

Mitgliedschaften des VMDO